OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung der Entschädigung wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen „klaren“ Verstoss gegen die fraglichen Verhaltensnormen handeln muss. Es wird also vorausgesetzt, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Solche sind gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im konkreten Fall nicht gegeben.