1. Wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt, so kann eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann wegen leichtfertigem und verwerflichem Verhalten verweigert werden, wenn der Betroffene in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen).