H. Mit Urteil vom 20. November 2003 erkannte das Bundesgericht: „1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :