F. Nachdem A. gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts Gelegenheit erhalten hatte, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung zu nehmen, erkannte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 14. Mai 2003, mitgeteilt am 20. August 2003: 3 „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. (Mitteilung).“ G. Dagegen liess A. am 18. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.