E. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 hiess die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine von A. dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf neue Vorbringen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft abgestützt, ohne A. zuvor Gelegenheit zu geben, sich gegen das Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.