D. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 21. August 2002 mit der Begründung ab, dass A. die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht habe. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO sei demzufolge zu verweigern.