A. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen B. ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG. Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Diese wurde auf A. ausgedehnt, der zusammen mit B. Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft „X.“ war. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen A. ein.