{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-65_2004-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6a5e33ed5901990b5e277a792255e6ff65e4d78e567f4c8ea8f0fb3b59f4082edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6a5e33ed5901990b5e277a792255e6ff65e4d78e567f4c8ea8f0fb3b59f4082edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_65", "Checksum": "460e6351e27d984c84a404dab5636611"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.01.2004 BK 2003 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.01.2004 BK 2003 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung gemäss Art. 161 StPO | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:59", "Checksum": "b5a58e381555eb37805a8f3cfcd4c50f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.01.2004 BK 2003 65\nRegeste:\nEntschädigung gemäss Art. 161 StPO | StA Übrige Fälle\n\ndigung zum Schluss gelange, dass A. dafür zuständig gewesen sei. Ob A.\ntatsächlich die Verantwortung für die Überweisung der AHV-Beiträge getragen\nhabe, wäre im Strafverfahren abzuklären und ihm nach den dort geltenden Verfahrensregeln nachzuweisen gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze\nfolglich die Garantie der Unschuldsvermutung.\n\n2. Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge wurde die Ausrichtung einer\nEntschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO an A. somit zu Unrecht verweigert.\nDie Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002 ist daher\naufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist eine durch den Staat auszurichtende\nEntschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2002 eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint\nausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘211.-- umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss\nder Strafuntersuchung. In der Honorarnote nicht enthalten sind demgegenüber\ndie Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, für die A. zusätzlich zu entschädigen ist. Unter\nBerücksichtigung des Aufwands, der ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme/Replik vom 16. April 2003 entstanden ist, wird dem\nBeschwerdeführer daher eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt\nFr. 4'000.-- zugesprochen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).\n5\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 2. Juli 2002 aufgehoben.\n\n2. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit\ninsgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}