{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-65_2004-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6a5e33ed5901990b5e277a792255e6ff65e4d78e567f4c8ea8f0fb3b59f4082edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6a5e33ed5901990b5e277a792255e6ff65e4d78e567f4c8ea8f0fb3b59f4082edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_65", "Checksum": "460e6351e27d984c84a404dab5636611"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.01.2004 BK 2003 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.01.2004 BK 2003 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 65\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002, in Sachen\ngegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen B. ein wegen\nZweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG.\nGestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden\neine Strafuntersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz.\nDiese wurde auf A. ausgedehnt, der zusammen mit B. Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft „X.“ war.\n\nB. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 stellte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Strafuntersuchung gegen A. ein.\n\nC. Am 26. Juni 2002 machte A. beim Untersuchungsrichteramt Chur gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'211.-- geltend. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 lehnte das Untersuchungsrichteramt Chur das Entschädigungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen und die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat daher nicht\nbegründet.\n\nD. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 21. August 2002 mit der Begründung ab, dass A. die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht\nhabe. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO sei demzufolge zu verweigern.\n\nE. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 hiess die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine von A. dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf neue Vorbringen in der Vernehmlassung der\nStaatsanwaltschaft abgestützt, ohne A. zuvor Gelegenheit zu geben, sich gegen\ndas Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.\n\nF. Nachdem A. gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts Gelegenheit\nerhalten hatte, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung zu nehmen, erkannte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 14. Mai\n2003, mitgeteilt am 20. August 2003:\n3\n\n„1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n3. (Mitteilung).“\n\nG. Dagegen liess A. am 18. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde\nan das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben.\n\nH. Mit Urteil vom 20. November 2003 erkannte das Bundesgericht:\n„1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer,\nvom 14. Mai 2003 wird aufgehoben.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt, so kann\neine Entschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann wegen leichtfertigem und verwerflichem Verhalten verweigert werden, wenn der Betroffene in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung der Entschädigung wird durch den Vorbehalt\neingeschränkt, dass es sich um einen „klaren“ Verstoss gegen die fraglichen Verhaltensnormen handeln muss. Es wird also vorausgesetzt, dass sich ein solcher\nVorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Solche sind gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im konkreten Fall nicht gegeben. Verlangt sei, dass die tatsächlichen Verhältnisse ohne weiteres feststünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der\nBeschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge bestreite und das Kantonsgericht erst nach eingehender Beweiswür-\n4\n\n"}