Personen kein strafbares Unterlassen vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens weder zweckmässig noch notwendig erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 14