Ähnliches müsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie Brücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrecken, Aussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, oder Wanderwegen entlang von Abhängen gelten. Eine solche Verpflichtung ginge nicht nur vom Aufwand her zu weit, sondern würde letztlich das Risiko, das der Aufenthalt im freien Gelände immer auch mit sich bringt, in allgemeiner und unverhältnismässiger Weise vom Nutzerkreis, der sich eigenverantwortlich in einem Gebiet aufhält, auf das Gemeinwesen verlagern.