Vorkehrungen müssten somit auch bei Staubecken, Stauseen sowie bei Uferverbauungen an Bächen, Flüssen und Seen getroffen werden. Ähnliches müsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie Brücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrecken, Aussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, oder Wanderwegen entlang von Abhängen gelten.