Abgesehen davon, dass solche Vorkehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich etwa ein Netz oder ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum möglich gewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefahrenabwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zugemutet werden. Denn letztlich würde damit eine Pflicht des Gemeinwesens bejaht, selbst im freien Gelände an Orten, wo nicht mit erheblichem Publikumsverkehr zu rechnen ist, jedes Risiko, das von seinen Einrichtungen ausgeht, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu unterbinden oder zumindest vor den jeweiligen Gefahren zusätzlich durch Tafeln zu warnen. Dieselben