e) Ein strafbares Unterlassen muss im Übrigen auch aufgrund der Verhältnismässigkeit verneint werden. So wären weitergehende Sicherheitsmassnahmen wohl möglich gewesen. Vorstellbar sind etwa ein palisadenartiger, nicht oder nur sehr schwer überwindbarer Zaun, ein Netz oder aber auch das zusätzliche Anbringen von Warntafeln. Abgesehen davon, dass solche Vorkehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich etwa ein Netz oder ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum möglich gewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefahrenabwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zugemutet werden.