verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten vermögen. Die Verantwortlichen hatten deshalb im vorliegenden Fall wohl die Pflicht, vor dem Teich zu warnen. Dies haben sie mit dem Anbringen des Zauns denn auch getan. Gleichzeitig durften sie aber auch darauf zählen, dass Personen, die sich in den Bereich dieses Gebiets begeben, ihrer Verantwortung nachkommen und die zur Gefahrenabwehr getroffene Massnahme - die Abschrankung - beachtet und respektiert wird. Dass keine weiteren Vorkehrungen getroffen wurden, gereicht den Verantwortlichen demnach strafrechtlich nicht zum Vorwurf.