Ähnlich wie in Skigebieten oder im Strassenverkehr dürfen die Verantwortlichen deshalb auch in Waldgebieten von allen Personen, die sich dort aufhalten, von einem gewissen Mass an Eigenverantwortlichkeit ausgehen. Diese betrifft bei Kindern, welche noch nicht die Reife zur selbständigen Nutzung haben, die Betreuungspersonen, welchen eine erhöhte Obhutspflicht zukommt, während bei schon grösseren Kindern, welche sich ohne erwachsene Begleitung in den Wald begeben dürfen, davon ausgegangen werden darf, dass sie die damit 12