Waldgebiete werden zu Erholungszwecken freiwillig aufgesucht und sind nie völlig ungefährlich. Damit der Wald als Erholungsgebiet genutzt werden kann, ist die Gemeinde E. als Eigentümerin denn auch ungeachtet der vom Wald ausgehenden Gefahren gehalten, der Allgemeinheit den Zugang zu ermöglichen (Art. 699 ZGB). Ähnlich wie in Skigebieten oder im Strassenverkehr dürfen die Verantwortlichen deshalb auch in Waldgebieten von allen Personen, die sich dort aufhalten, von einem gewissen Mass an Eigenverantwortlichkeit ausgehen.