Auch in diesem Fall hätte von ihm ein eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen. Anderenfalls hätte sich B. X. eben gerade nicht alleine im Wald aufhalten dürfen, und seine Eltern wären verpflichtet gewesen, ihren Sohn auch entsprechend zu instruieren und zu überwachen. Im einen wie im anderen Fall kann der tragische Vorfall insofern auch nicht als adäquat kausale Folge einer Unterlassung der für den Teich verantwortlichen Personen gesehen werden.