Es muss und darf mit anderen Worten erwartet werden, dass ein Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der Beschwerdeführer geltend macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und die Gefahren eines Gewässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem Zusammenhang auch den Sinn der Umzäunung, die ihn davon abhält, sich überhaupt an das Gewässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten vermag. So hätte B. X. im besagten Waldgebiet ja auch auf ein natürliches Gewässer - beispielsweise einen reissenden Bach - mit ähnlich grosser Anziehungskraft stossen können. Auch in diesem Fall hätte von ihm ein eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen.