Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb der durchgehende Zaun, der den direkten Zugang verunmöglichte und damit vor der Gefahr schützte, vom Knaben nur als eingeschränktes Verbot, im Teich zu schwimmen, hätte verstanden werden können. Es muss und darf mit anderen Worten erwartet werden, dass ein Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der Beschwerdeführer geltend macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und die Gefahren eines Gewässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem Zusammenhang auch den Sinn der Umzäunung, die ihn davon abhält, sich überhaupt an das Gewässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten vermag.