Einschränkend hält der Beschwerdeführer dann allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in diesem Alter wohl aus, um die Gefahr des Ertrinkens, welche von einem normalen stehenden Gewässer ausgehe, zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der rutschigen Plastikfolie ausgehe, vermöge ein Kind in diesem Alter jedoch nicht zu sehen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt einmal zu bemerken, dass der Zaun eben gerade verhinderte, dass B. X. ungewollt in den unmittelbaren Bereich des Teiches gelangte.