Damit wird gleichfalls davon ausgegangen, dass ein Kind in diesem Alter bereits die Fähigkeit hat, offensichtliche Gefahren zu erkennen und eine Einsichtsfähigkeit hat, die ausreicht, um sich auch entsprechend zu verhalten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, Kinder in diesem Alter dürften ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen in einen Wald gelassen werden. Einschränkend hält der Beschwerdeführer dann allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in diesem Alter wohl aus, um die Gefahr des Ertrinkens, welche von einem normalen stehenden Gewässer ausgehe, zu erkennen.