Denn in einem Waldgebiet werden Kleinkinder schon wegen der Gefahr des Verirrens, aber auch wegen den immer bestehenden besonderen, sich aus der Topografie ergebenden Gefahren nicht unbeaufsichtigt gelassen. Die Verantwortlichen durften jedenfalls darauf vertrauen, dass die betreuungspflichtigen Personen ihre Kinder in diesem Bereich ausreichend überwachen. Bei B. X. handelte es sich indes nicht mehr um ein Kleinkind. Er wurde am 27. April 1993 geboren und war somit zum Zeitpunkt des tragischen Vorfalls etwas über 9 Jahre alt.