O., N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit Hinweisen). 4. a) Unbestritten ist, dass der Teich, wo es zum tragischen Vorfall kam, im Eigentum der Gemeinde E. steht. Als Eigentümerin hat die Gemeinde bzw. die in diesem Zusammenhang für sie verantwortlich handelnden Personen grundsätzlich gestützt auf Art. 58 OR und Art. 679 ZGB die Pflicht, Schäden die von ihrem Eigentum ausgehen, zu vermeiden. Das Bestehen einer Garantenstellung ist insofern zu bejahen.