Die Rechtsordnung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden. Es gibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem menschlichen Verhalten verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nutzens hinzunehmen ist (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Ausübung von Sport zu erwähnen. In solchen Bereichen bewegen sich Personen in erster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 89 ff.