Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 26 ff. zu Art. 1 StGB). Allerdings vermag nicht jeder an sich voraussehbare Schaden auch eine Sorgfaltswidrigkeit begründen. Die Rechtsordnung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden.