ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dies zumindest soweit, als damit nicht Kosten und Aufwand verbunden sind, die zum Umfang und zur Häufigkeit der Gefahr sowie zur wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen in einem Missverhältnis stehen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff.