Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechtspflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine sogenannte Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus resultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie