3. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist nach Art. 18 Abs. 3 StGB dann gegeben wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.