Dass solche Möglichkeiten bestanden haben, ist offensichtlich. Entscheidend ist vielmehr, ob - bezogen auf den konkreten Fall - die tatsächlich getroffenen Vorkehren ausreichend waren oder aber der/den für den Unterhalt verantwortlichen Person/en vorgeworfen werden muss, sie hätten - aus einer Garantenstellung heraus - die Rechtspflicht zur Vornahme weitergehender, zumutbarer Vorkehrungen gehabt und hätten diese pflichtwidrig unterlassen, so dass in diesem Untätigbleiben gleichfalls die adäquat kausale Ursache für den Tod des Knaben B. X. gesehen werden muss (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 3). Zu klären sind damit gleichfalls Rechts- und nicht Tatfragen.