Die auf den Fotos ersichtliche Verwitterung des Zauns spricht gegen eine solche Annahme. Insbesondere ist der Zaun aber dermassen in die Vegetation eingewachsen, dass eine Erstellung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Teichbau ausgeschlossen werden kann. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Verjährungsfrist von acht, sondern 7