b) Tatsache ist, dass es in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und den Unterhalt von Löschteichen keine spezifischen Bestimmungen gibt. Eine gutachterliche Bestätigung dieser Feststellung bedarf es nicht. Alsdann wären solche Bestimmungen auch nicht weiter relevant. Wie der Untersuchungsrichter zu Recht festgestellt hat, wurde der Teich bereits im Juni 1994 fertiggestellt. Allfällige beim Bau gemachte Sorgfaltspflichtverletzungen wären demnach in jedem Fall verjährt. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, es sei durchaus möglich, dass nachträglich noch weitere Arbeiten am Löschteich ausgeführt worden seien.