Sodann gilt seiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfolie des Teiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen. Schliesslich soll das Gutachten belegen, dass der Zaun, der den Teich umschliesst, keine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellte. a) Gemäss Art. 75 StPO sind nur wesentliche Beweise zu erheben. Ein Beweisantrag ist folglich abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen, unerheblich oder für die Beurteilung der relevanten Frage nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.; BGE 92 I 261).