2. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter vor, er habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgt, erachtet der Beschwerdeführer eine Expertise aus verschiedenen Gründen als erforderlich. Zum einen soll ein Gutachten Auskunft darüber geben, ob tatsächlich keine Normen darüber bestehen, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten ist. Sodann gilt seiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfolie des Teiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen.