1. Der Beschwerdeführer hat die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Aus seinen Ausführungen aber auch der konkreten Sachlage folgt jedoch, dass sich die beantragte Aufhebung der Einstellungsverfügung nur auf die für den Bau und den Unterhalt verantwortlichen Personen bezieht. Nicht angefochten wird die Verfügung mit anderen Worten insoweit, als der Untersuchungsrichter darin ein strafbares Verhalten der an der Rettung beteiligten Personen ausschloss und auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seiner Gattin als Eltern des verstorbenen B. X. in antizipierter Anwendung von Art. 66bis StGB einstellte.