3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: