Sie seien in diesem Alter zwar fähig, die üblicherweise von einem solchen Teich ausgehende Gefahr zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der am Boden des Teichs angebrachten Plastikfolie ausgehe, sei für ein zehnjähriges Kind aber unmöglich erkennbar. Der angebrachte Zaun habe seine Funktionen somit nicht in genügender Art und Weise erfüllt. Es hätten zumindest Warntafeln als Ergänzung montiert werden müssen. Möglich sei auch ein Zaun gewesen, der nicht so leicht zu überwinden gewesen wäre. Ein Dritt- oder Selbstverschulden liege nicht vor. In jedem Fall würde ein solches Verschulden längst nicht so schwer wiegen, dass damit der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde.