Gerade der Umstand, dass der Teich mit einer über den Wasserrand hinausreichenden Plastikfolie abgedichtet sei, stelle indes ein solches Hindernis dar, welches B. X. mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Verhängnis geworden sei. Der Hinweis, dass in jedem Waldstück mit stehenden Gewässern gerechnet werden müsse, sei richtig, verfange jedoch vorliegend nicht, da von solchen Gewässern eben normalerweise keine derart unberechenbare Gefahr ausgehe. Auch bezüglich der Frage, ob wegen dieser Plastikfolie Warntafeln hätten aufgestellt werden müssen oder ob dies zumindest bei solchen Bauten üblich sei, könne auf eine gutachterliche Abklärung nicht verzichtet werden.