Diese Frage hätte durch eine Expertise abgeklärt werden müssen. Sodann werde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, das verantwortliche Gemeinwesen habe den Löschwasserteich so zu unterhalten, dass allfällige Spaziergänger oder andere Personen nicht überraschend mit atypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert würden. Gerade der Umstand, dass der Teich mit einer über den Wasserrand hinausreichenden Plastikfolie abgedichtet sei, stelle indes ein solches Hindernis dar, welches B. X. mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Verhängnis geworden sei.