Namentlich sei es wahrscheinlich, dass die in der Fotodokumentation abgebildeten Holzzäune erst vor relativ kurzer Zeit, auf jeden Fall nicht vor über acht Jahren, montiert worden seien. Auch bei einer allfälligen Verjährung allfälliger Mängel des Baues stelle sich im Übrigen die Frage, ob der tragische Tod von B. X. auf den mangelhaften Unterhalt des Teiches zurückgeführt werden müsse. So sei es absolut unbefriedigend, wenn in der Einstellungsverfügung ausgeführt werde, "soweit ersichtlich" bestünden keine Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu bauen und zu unterhalten sei. Diese Frage hätte durch eine Expertise abgeklärt werden müssen.