Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Untersuchungsrichter habe zu Unrecht rein aus Kostengründen auf die Einholung eines Gutachtens, das sich mit Fragen der Erstellung und Sicherung des Löschwasserteichs befasse, verzichtet. So sei es wohl zutreffend, dass der Löschteich erstmals im Juni 1994 abgenommen worden sei. Nicht ausgeschlossen sei jedoch, dass danach noch weitere Arbeiten ausgeführt worden seien, bezüglich derer die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Namentlich sei es wahrscheinlich, dass die in der Fotodokumentation abgebildeten Holzzäune erst vor relativ kurzer Zeit, auf jeden Fall nicht vor über acht Jahren, montiert worden seien.