Aus dem Umstand, dass sich der Knabe zum circa 300 Meter vom Picknickplatz entfernten Teich begeben habe, könnte geschlossen werden, die Eltern hätten ihn ungenügend beaufsichtigt. Die Frage, ob damit die Obhutspflicht verletzt worden sei, könne offen bleiben, da gestützt auf Art. 66bis StGB eine Bestrafung selbst bei einer Bejahung ausser Betracht falle. Auch in Bezug auf die Bergung von B. X. hätten sich keine Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten Dritter ergeben.