Dieser Nachweis lasse sich vorliegend aber nicht rechtsgenüglich erbringen. Die Verantwortlichen könnten sich nämlich darauf berufen, dass entweder ein neunjähriger Knabe die Gefahr, die von einem Teich ausgehe, erkenne und damit, wenn er sich trotzdem dem Ufer nähere, eigenverantwortlich handle oder, wenn dies nicht der Fall wäre, dass seine Eltern ihn nicht unbeaufsichtigt im Wald spazieren liessen. Im einen wie im anderen Fall läge ein mögliches Drittverschulden vor, womit es am adäquaten Kausalverlauf fehle. Aus dem Umstand, dass sich der Knabe zum circa 300 Meter vom Picknickplatz entfernten Teich begeben habe, könnte geschlossen werden, die Eltern hätten ihn ungenügend beaufsichtigt.