Selbst wenn den Eigentümern des Löschwasserteichs ein sorgfaltswidriger Unterhalt des Teichs zur Last gelegt werden könnte, liesse sich eine Anklage unter dem Aspekt von Art. 117 StGB nur begründen, wenn die Verantwortlichen zusätzlich den Tod des Knaben sowie in groben Zügen den zu ihm führenden Kausalverlauf hätten voraussehen können. Dieser Nachweis lasse sich vorliegend aber nicht rechtsgenüglich erbringen.