Übertrage man die dort geltenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall, könne nicht verlangt werden, dass das Gemeinwesen den Zugang zu jedem natürlich entstandenen oder künstlich errichteten Gewässer durch bauliche Massnahmen vollends verunmögliche. Auch wenn B. X. erst neun Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, die Situation zu beurteilen. Selbst wenn den Eigentümern des Löschwasserteichs ein sorgfaltswidriger Unterhalt des Teichs zur Last gelegt werden könnte, liesse sich eine Anklage unter dem Aspekt von Art.