Sorgfaltsverletzungen bereits verjährt seien. Im Übrigen bestünden - soweit ersichtlich - keine besonderen Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten sei. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung in Bezug auf den Unterhalt sei zu verneinen. Die Verkehrssicherungspflicht bei einer Baute wie dem vorliegenden Löschwasserteich könne grundsätzlich nicht weiter gehen als beispielsweise bei Skipistenbetrieben. Übertrage man die dort geltenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall, könne nicht verlangt werden, dass das Gemeinwesen den Zugang zu jedem natürlich entstandenen oder künstlich errichteten Gewässer durch bauliche Massnahmen vollends verunmögliche.