B. Zur Abklärung der genauen Umstände des Todesfalles eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 24. Juni 2002 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 11. November 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage, ob der Unfall auf einen unsachgemässen Bau des Löschwasserteichs zurückzuführen sei, offengelassen werden könne, da allfällige beim Bau gemachte 3