{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-63_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_63", "Checksum": "f7e5f0d335ca90af7337a969fd26147e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:45", "Checksum": "b440baf062859142405aff4f1aa3fc4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63\nRegeste:\naussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung\n\nkonkretisiert. Sodann muss, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, in jedem\nWald auch mit Gewässern gerechnet werden. Und nachdem - wie bereits\ndargelegt wurde - auch bei natürlichen Gewässern am Uferrand vermehrt die\nGefahr des Ausrutschens besteht, kann das Ausgleiten am künstlichen\nTeichrand wohl als Gefahr, nicht aber als atypische Gefahr verstanden werden.\nInsbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb der durchgehende Zaun, der\nden direkten Zugang verunmöglichte und damit vor der Gefahr schützte, vom\nKnaben nur als eingeschränktes Verbot, im Teich zu schwimmen, hätte\nverstanden werden können. Es muss und darf mit anderen Worten erwartet\nwerden, dass ein Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der\nBeschwerdeführer geltend macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und\ndie Gefahren eines Gewässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem\nZusammenhang auch den Sinn der Umzäunung, die ihn davon abhält, sich\nüberhaupt an das Gewässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht\nentsprechend zu verhalten vermag. So hätte B. X. im besagten Waldgebiet ja\nauch auf ein natürliches Gewässer - beispielsweise einen reissenden Bach - mit\nähnlich grosser Anziehungskraft stossen können. Auch in diesem Fall hätte von\nihm ein eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen. Anderenfalls\nhätte sich B. X. eben gerade nicht alleine im Wald aufhalten dürfen, und seine\nEltern wären verpflichtet gewesen, ihren Sohn auch entsprechend zu instruieren\nund zu überwachen. Im einen wie im anderen Fall kann der tragische Vorfall\ninsofern auch nicht als adäquat kausale Folge einer Unterlassung der für den\nTeich verantwortlichen Personen gesehen werden. In jedem Fall aber kann es\nsich bei dem in einem Waldgebiet zu treffenden Sicherheitsmassnahmen nicht\nentscheidend anders verhalten als etwa bei der Verantwortlichkeit für\nEinrichtungen im Bereich des Strassenverkehrs oder - wie in der angefochtenen\nVerfügung erwähnt - auf Skipisten. Waldgebiete werden zu Erholungszwecken\nfreiwillig aufgesucht und sind nie völlig ungefährlich. Damit der Wald als\nErholungsgebiet genutzt werden kann, ist die Gemeinde E. als Eigentümerin\ndenn auch ungeachtet der vom Wald ausgehenden Gefahren gehalten, der\nAllgemeinheit den Zugang zu ermöglichen (Art. 699 ZGB). Ähnlich wie in\nSkigebieten oder im Strassenverkehr dürfen die Verantwortlichen deshalb auch\nin Waldgebieten von allen Personen, die sich dort aufhalten, von einem\ngewissen Mass an Eigenverantwortlichkeit ausgehen. Diese betrifft bei Kindern,\nwelche noch nicht die Reife zur selbständigen Nutzung haben, die\nBetreuungspersonen, welchen eine erhöhte Obhutspflicht zukommt, während\nbei schon grösseren Kindern, welche sich ohne erwachsene Begleitung in den\nWald begeben dürfen, davon ausgegangen werden darf, dass sie die damit\n12\n\nverbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten\nvermögen. Die Verantwortlichen hatten deshalb im vorliegenden Fall wohl die\nPflicht, vor dem Teich zu warnen. Dies haben sie mit dem Anbringen des Zauns\ndenn auch getan. Gleichzeitig durften sie aber auch darauf zählen, dass\nPersonen, die sich in den Bereich dieses Gebiets begeben, ihrer Verantwortung\nnachkommen und die zur Gefahrenabwehr getroffene Massnahme - die\nAbschrankung - beachtet und respektiert wird. Dass keine weiteren\nVorkehrungen getroffen wurden, gereicht den Verantwortlichen demnach\nstrafrechtlich nicht zum Vorwurf.\n\ne) Ein strafbares Unterlassen muss im Übrigen auch aufgrund der\nVerhältnismässigkeit verneint werden. So wären weitergehende Sicherheitsmassnahmen wohl möglich gewesen. Vorstellbar sind etwa ein palisadenartiger, nicht oder nur sehr schwer überwindbarer Zaun, ein Netz oder aber auch\ndas zusätzliche Anbringen von Warntafeln. Abgesehen davon, dass solche Vorkehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich etwa\nein Netz oder ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum möglich\ngewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefahrenabwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zugemutet werden. Denn letztlich würde damit eine Pflicht des Gemeinwesens\nbejaht, selbst im freien Gelände an Orten, wo nicht mit erheblichem Publikumsverkehr zu rechnen ist, jedes Risiko, das von seinen Einrichtungen ausgeht, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu unterbinden oder zumindest\nvor den jeweiligen Gefahren zusätzlich durch Tafeln zu warnen. Dieselben\nVorkehrungen müssten somit auch bei Staubecken, Stauseen sowie bei\nUferverbauungen an Bächen, Flüssen und Seen getroffen werden. Ähnliches\nmüsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie\nBrücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrecken,\nAussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, oder Wanderwegen entlang von Abhängen gelten. Eine solche Verpflichtung ginge nicht nur vom\nAufwand her zu weit, sondern würde letztlich das Risiko, das der Aufenthalt im\nfreien Gelände immer auch mit sich bringt, in allgemeiner und unverhältnismässiger Weise vom Nutzerkreis, der sich eigenverantwortlich in einem Gebiet\naufhält, auf das Gemeinwesen verlagern.\n\n5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zusammenhang mit dem Tod von B. X. den für den Teich verantwortlichen\n13\n\n"}