{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-63_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_63", "Checksum": "f7e5f0d335ca90af7337a969fd26147e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit wurde nicht nur der direkte Zugang zum Teich\nverunmöglicht, sondern auch klar zu verstehen gegeben, dass der Zaun eine\nSicherungsfunktion hat und der Teichbereich überhaupt nicht betreten werden\nsoll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Zäune ohne Tor oder andere\nPassiermöglichkeit in einem freien Waldgebiet selten anzutreffen sind. Wer also\nan den Zaun gelangte, war zusätzlich gewarnt, weil mit der Einfriedung klar zu\nverstehen gegeben wurde, dass hier aus besonderen Gründen der frei\nzugängliche Waldbereich beschränkt wurde. Dabei lässt sich auch nicht\nbehaupten, diese besonderen Gründe, mithin die Gefahr, welche vom Teich\nausgeht, seien nicht erkennbar gewesen und die Absperrung habe auch nur als\nübertriebene Vorsichtsmassnahme aufgefasst werden können. Das Gefälle wie\nauch der Umstand, dass es sich um einen tiefen Teich handelte, waren\nerkennbar. Desgleichen war ersichtlich, dass der mit einer Folie ausgekleidete\nTeich über keine Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten verfügte. Wohl war der Zaun\nnicht so gebaut, dass seine Überwindung nicht oder nur mit erheblicher Mühe\nmöglich gewesen wäre. Rein von der Aussage her ergab sich dadurch jedoch\nkein wesentlicher Unterschied: Auch mit dieser Konstruktion war - ohne dass\nzusätzlich durch Schilder auf die Gefahr hingewiesen bzw. der Zutritt verboten\nwurde - die klare Aussage verbunden, dass der Teichbereich nicht betreten\nwerden soll.\n10\n\nd) Für jenen Personenkreis, mit welchem die Verantwortlichen beim\nbesagten Teich zu rechnen hatten, muss diese Sicherungsvorkehrung als ausreichend angesehen werden. Der fragliche Teich befindet sich im F.-Wald,\neinem Waldgebiet oberhalb der Ortschaft E., in der südwestlichen Ecke einer\nFläche mit Jungwuchs, rund 300 m von der östlich gelegenen Weidefläche G.\nentfernt, wo der Beschwerdeführer und seine Familie am besagten Tag ein\nPicknick machten. Das Gebiet ist auch über eine Forststrasse zugänglich, die\nam Teich vorbeiführt. Der Teich selbst dient ausschliesslich der\nLöschwasserversorgung. Er ist nicht als eigentliches Biotop ausgestaltet und es\nkommt ihm somit auch nicht die Bedeutung eines Ausflugsziels zu. Angesichts\ndieser Lage und Funktion des Teichs durften die Verantwortlichen von einem\neingeschränkten Publikumsverkehr ausgehen. Namentlich brauchten sie nicht\ndamit zu rechnen, dass sich etwa Kleinkinder unbeaufsichtigt an den Teich\nbegeben könnten. Denn in einem Waldgebiet werden Kleinkinder schon wegen\nder Gefahr des Verirrens, aber auch wegen den immer bestehenden\nbesonderen, sich aus der Topografie ergebenden Gefahren nicht\nunbeaufsichtigt gelassen. Die Verantwortlichen durften jedenfalls darauf\nvertrauen, dass die betreuungspflichtigen Personen ihre Kinder in diesem\nBereich ausreichend überwachen. Bei B. X. handelte es sich indes nicht mehr\num ein Kleinkind. Er wurde am 27. April 1993 geboren und war somit zum\nZeitpunkt des tragischen Vorfalls etwas über 9 Jahre alt. In diesem Alter haben\nKinder in der Regel bereits einen Entwicklungsstand, der es ihnen erlaubt,\nselbständig auch Tätigkeiten nachzugehen, die mit Gefahren verbunden sind.\nSo ist es ihnen beispielsweise auch erlaubt, im öffentlichen Verkehr radzufahren\n(Art. 19 Abs. 1 SVG). Damit wird gleichfalls davon ausgegangen, dass ein Kind\nin diesem Alter bereits die Fähigkeit hat, offensichtliche Gefahren zu erkennen\nund eine Einsichtsfähigkeit hat, die ausreicht, um sich auch entsprechend zu\nverhalten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, Kinder in\ndiesem Alter dürften ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen in einen Wald\ngelassen werden. Einschränkend hält der Beschwerdeführer dann allerdings\nfest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in diesem Alter wohl aus, um die Gefahr\ndes Ertrinkens, welche von einem normalen stehenden Gewässer ausgehe, zu\nerkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der rutschigen Plastikfolie\nausgehe, vermöge ein Kind in diesem Alter jedoch nicht zu sehen. Dieser\nAuffassung kann so nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt einmal zu\nbemerken, dass der Zaun eben gerade verhinderte, dass B. X. ungewollt in den\nunmittelbaren Bereich des Teiches gelangte. Damit wurde - anders als etwa bei\nnatürlichen Gewässern - vor der Gefahr gewarnt und verhindert, dass sich diese\n11\n\n"}