{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-63_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_63", "Checksum": "f7e5f0d335ca90af7337a969fd26147e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht\nnicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen\nVerhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht\nnur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann\nallerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechtspflicht zum\nerfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem\nAngeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch\nmöglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine sogenannte\nGarantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag,\nfreiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem\ngefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus resultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie\ndie wirklichen Befugnisse bei der Planung und Durchführung zu würdigen. Wer\neinen Zustand schafft oder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte\n8\n\nist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der\nGefährdung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dies zumindest\nsoweit, als damit nicht Kosten und Aufwand verbunden sind, die zum Umfang\nund zur Häufigkeit der Gefahr sowie zur wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen in\neinem Missverhältnis stehen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat\nferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn\nbei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der\nWahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler\nKommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 18 StGB; St.\nTrechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 26 ff.\nzu Art. 1 StGB). Allerdings vermag nicht jeder an sich voraussehbare Schaden\nauch eine Sorgfaltswidrigkeit begründen. Die Rechtsordnung kann nicht den\nZweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden. Es\ngibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem menschlichen Verhalten\nverbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nutzens hinzunehmen ist (vgl. A.\nDonatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S.\n158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die\nAusübung von Sport zu erwähnen. In solchen Bereichen bewegen sich\nPersonen in erster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige\ndarf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht\nauch walten lassen (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit\nHinweisen).\n\n4. a) Unbestritten ist, dass der Teich, wo es zum tragischen Vorfall kam,\nim Eigentum der Gemeinde E. steht. Als Eigentümerin hat die Gemeinde bzw.\ndie in diesem Zusammenhang für sie verantwortlich handelnden Personen\ngrundsätzlich gestützt auf Art. 58 OR und Art. 679 ZGB die Pflicht, Schäden die\nvon ihrem Eigentum ausgehen, zu vermeiden. Das Bestehen einer\nGarantenstellung ist insofern zu bejahen.\n\nb) Ausser Frage steht sodann, dass bei einem Teich von 3.5 m Tiefe\ndie Gefahr des Ertrinkens besteht. Als Besonderheit kommt vorliegend hinzu,\ndass der Teich keine eigentlichen Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten besitzt. Das\nVerlassen des Teichs ist damit angesichts des Gefälles von 86% erheblich\nerschwert. Als besondere, gleichsam atypische Gefahr erwähnt der\nBeschwerdeführer sodann die über den Wasserspiegel hinausragende Teichfolie, auf der B. X. gemäss Aktenlage ausgerutscht ist. Wohl stellt die Möglichkeit\ndes Ausrutschens eine Gefahr dar. Von einer atypischen Gefahr kann in diesem\n9\n\nZusammenhang allerdings nicht ausgegangen werden. Atypisch ist lediglich die\nFolie. Dies allerdings nur im Vergleich zu einem Naturteich. Bei künstlich\nangelegten Teichen, insbesondere auch bei Löschwasserteichen, ist diese\nKonstruktionsart nichts Ungewöhnliches. In Bezug auf die Gefahr, auf die sich\ndie Atypizität zu beziehen hat, liegt indes keine Besonderheit vor. Die Gefahr\ndes Ausrutschens besteht wegen der auftretenden Nässe, den Unterspülungen\nund dem Pflanzenwuchs grundsätzlich auch bei einem natürlichen\nGewässerrand. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Gefahr, mit der bei\nGewässern immer gerechnet werden muss und vor der denn auch regelmässig\nnicht speziell gewarnt wird. Im vorliegenden Fall wurde - wie nachstehend noch\neingehend dargelegt wird - mit dem Zaun indes verhindert, dass sich diese\nGefahr unversehens verwirklicht, womit in jedem Fall nicht von einer atypischen\nGefahr gesprochen werden kann.\n\n"}